Die Förderung des Landes Burgenland kann auf Antrag der pflegebedürftigen Person (der Erwachsenenvertreterin/des Erwachsenenvertreters) gewährt werden. Die Förderzusage ist Grundlage dafür, dass der betreuende Angehörige bei der PSB nach einem der drei Modelle angestellt werden kann.
Die Förderung wird in der Höhe der monatlichen Lohnkosten inklusive Lohnnebenkosten und des "13. und 14. Gehalts" der betreuenden Angehörigen gewährt. Zusätzlich fördert das Land die Kosten für den allfälligen Betreuungsersatz während des Urlaubs oder der Dienstverhinderung der oder des Angehörigen. Die pflegebedürftige Person muss einen Selbstbehalt leisten.
So stellen Sie einen Antrag auf Förderung
Die näheren Bestimmungen über die Förderung, insbesondere zu deren Abwicklung und Rückzahlung, hat die Landesregierung in Richtlinien festgelegt. Die Richtlinen finden Sie im Menü auch unter dem Punkt Downloads.
Der Förderantrag ist Teil der Richtlinien, auch er ist unter Downloads abrufbar. Die Förderrichtlinien wurden auch im Landesamtsblatt veröffentlicht. Auch die Pflege- und Sozialberaterinnen der PSB helfen Ihnen gerne weiter und halten Antragsformulare für Sie bereit.
Der Selbstbehalt ist der Beitrag der pflegebedürftigen Person zu den Gesamtkosten der Betreuung. Den Rest trägt die PSB bzw. das Land Burgenland. Der Selbstbehalt besteht aus zwei Teilen. Ein Teil ist abhängig vom Pflegegeld, der zweite Teil vom Einkommen.
Selbstbehalt, Teil 1:
- In der Pflegestufe 3 beträgt der Beitrag 90% des Pflegegeldes
- In der Pflegestufe 4 und 5 sind es 80% des Pflegegeldes
- In der Pflegestufe 6 und 7 sind es 60% des Pflegegeldes
Selbstbehalt, Teil 2:
Die pflegebedürftige Person muss auch einen Betrag in der Höhe jenes Einkommensteiles (z.B. Pension) leisten, der über dem Richtsatz des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes in Verbindung mit der Burgenländischen Richtsatzverordnung liegt.
Der Selbstbehalt ist eine Förderbedingung dafür, dass die Lohnkosten des betreuenden Angehörigen vom Land übernommen werden.
Der Selbstbehalt muss monatlich eingezahlt werden. Ein Einziehungsauftrag ist möglich.
Die genaue Höhe wird für Sie individuell auf Basis der Richtlinien berechnet, sobald Sie den Antrag auf Förderung eingebracht
WICHTIG: Der Selbstbehalt der pflegebedürftigen Person ist "gedeckelt". Das heißt: Er kann laut Förder-Richtline die Lohnkosten inklusive Lohnnebenkosten der oder des pflegenden Angehörigen nicht übersteigen.
Dies gilt insbesondere auch, wenn ein pflegender Angehöriger beispielsweise zwei pflegebedürftige Personen in der Pflegestufe 3 jeweils 20 Wochenstunden betreut. In diesem Fall ist von jeder pflegebedürftigen Person prozentuell der gleiche Selbstbehalt bis insgesamt höchstens zur Höhe der Lohnkosten inklusive Lohnnebenkosten zu leisten.
SERVICE: Die PSB bietet eine unverbindliche Vorberechnung Ihres Selbstbehaltes an – zur Orientierung und als Entscheidungshilfe. Näheres dazu erfahren Sie bei den Pflege- und Sozialberaterinnen.
Eine pflegebedürftige Person, die von einem bei der PSB angestellten Angehörigen betreut wird, muss regelmäßig ausgebildetes Personal (Diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen) für Unterstützungsbesuche heranziehen. Diese geben fachliche Beratung, Hinweise auf individuelle Lösungen, praktische Tipps und überprüfen die Betreuung.
Diese Unterstützungsbesuche sind im Burgenländischen Sozialhilfegesetz vorgeschrieben und müssen der PSB auch nachgewiesen werden. Um die Organisation der Termine müssen Sie sich selbst kümmern. Unter bestimmten Umständen werden diese Unterstützungsbesuche vom Land Burgenland gefördert.
In der Pflegestufe 3 müssen die Unterstützungsbesuche einmal monatlich stattfinden, in den Pflegestufe 4 und 5 zweimal monatlich und in den Pflegestufen 6 und 7 einmal wöchentlich.
Wir ersuchen Sie, den Antrag vollständig auszufüllen, zu unterfertigen und mit den genannten Unterlagen der zuständigen Pflege- und Sozialberaterin in ihrem Bezirk persönlich auszuhändigen.
Ein elektronischer Antrag ist derzeit noch nicht möglich.
Im persönlichen Gespräch erklären wir Ihnen gerne mehr. Informationen zu allen Schritten erhalten Sie direkt bei den burgenländischen Pflege- und SozialberaterInnen in den Bezirken. Sie erreichen die BeraterInnen telefonisch über die burgenländische Pflege-Hotline +43 57 600 1000 oder per Mail unter info(at)pflegeserviceburgenland.at. Die zuständigen BeraterInnen für alle burgenländischen Bezirke finden Sie hier.